Die neue Handwerksordnung ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Grundlage der Novellierung sind das "Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften" und das "Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen".
Die Anlagen A und B zur Handwerksordnung wurden neu gestaltet. In der Anlage A verblieben von den ehemals 94 noch 41 zulassungspflichtige Handwerke. Die Anlage B zur Handwerksordnung wurde neu und in zwei Teile gefasst.
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Für die in der Anlage A (PDF-Datei) aufgeführten Handwerke gilt grundsätzlich, das Meistererfordernis. |
Ausnahmen gem §7a HwO - Ausübungsberechtigung
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Meister, die ein Handwerk gem. Anlage A ausüben, können für ein anderes Gewerbe der Anlage A, oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, eine Ausübungsberechtigung unter Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten. |
Ausnahmen gem §7b HwO - Altgesellenregelung
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Die zum 1. Januar 2004 neu eingeführte Altgesellenregelung erlaubt es Gesellen, sich in ihrem Handwerk selbständig zu machen, sofern sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk - nach bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon vier Jahre in leitender Stellung. Die leitende Stellung wird angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann z.B. durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das der Geselle die Ausübungsberechtigung beantragt hat. Die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen.
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Ausnahmen gem §8 HwO - Ausnahmebewilligung
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Ausnahmebewilligung sind zu erteilen, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung eines Gewerbes ge. Anlage A HwO nachgewiesen wurden sind. Sie können wegen unzumutbarer Belastung des Antragstellers (z.B. Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung) und unter Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erteilt werden. Eine Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen, befristet oder auch unbefristet erteilt werden. Im Weiteren wird auf diverse Rechtsverordnungen der Länder verwiesen. |
Das Inhaberprinzip ist aufgehoben
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Das Inhaberprinzip - wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst über die dafür notwendige Meisterqualifikation verfügen muss - ist gefallen. Nunmehr genügt es, einen Betriebsleiter mit Meisterbrief einzustellen, um handwerkliche Betriebe zu gründen oder übernehmen zu können. Bisher war dies aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nur für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH möglich. |
Befreiung vom Meisterzwang (Anlage B1)
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Die neue Anlage B1 nimmt diejenigen Handwerke der Anlage A auf, die den Meisterbrief vor der Novellierung voraussetzten, nun jedoch nicht mehr zwingend als Voraussetzung für die Selbständigkeit vorgeschrieben sind. Es handelt sich fortan um zulassungsfreie Handwerke. Der Meisterbrief kann hier jedoch freiwillig erworben werden und wird dadurch zum Qualitätsmerkmal im Wettbewerb für den Betrieb und seine Beschäftigten. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung - etwa das Meister-BAföG - gelten für die Bereiche der Anlagen A und B1 gleichermaßen. |
handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2)
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Die bisherigen handwerksähnlichen Gewerbe - ehemals Anlage B - sind jetzt in der Anlage B2 zusammengefasst. |
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